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Elternunterhalt

THEMEN – Elternunterhalt

Aktuelle Beiträge in den Medien


Über die folgenden Links gelangen Sie direkt zu den Mediatheken der Sendeanstalten ARD, ZDF, RTL etc.:
In diesen Sendungen werden Fälle von Mandanten der Kanzlei Klatt besprochen.

RTL-Nord Reportage vom 11.03.2016 (Dauer: 03:21 Minuten)
Sie hat ihn gequält und geprügelt – trotzdem soll er jetzt für seine Mutter zahlen 

ARD-Sendung „Panorama“ April 2014
Unterhalt: Unterstützung für Rabeneltern? 

 

Elternunterhalt


Mit Beginn meiner anwaltlichen Tätigkeit in 1995 habe ich in einer Vielzahl von Verfahren meine Mandanten beraten und in Prozessen zum Elternunterhalt vertreten. Gleichzeitig bin ich seit vielen Jahren auch zum Thema „Elternunterhalt“ und „Regress“ gegenüber dem Sozialamt als Dozent in der Anwaltsfortbildung tätig. Hierbei habe ich insbesondere Fortbildungsveranstaltungen der DeutscheAnwaltAkademie, dem Deutschen Anwaltverein, der Rechtsanwaltskammer Niedersachsen und den Anwaltvereinen Bremen und Hamburg geleitet. In zahlreichen Beiträgen habe ich zum Thema „Elternunterhalt“ Aufsätze und andere Veröffentlichungen geschrieben.

Worum geht es im Elternunterhalt?
Werden die Eltern pflegebedürftig und können ihren Unterhalt nicht mehr selbst bestreiten, müssen die Kinder einspringen. Seit Familien aber nicht mehr mit mehreren Generationen an einem Ort leben, ist es schwieriger geworden, pflegebedürftige Angehörige zu Hause zu versorgen. Entsprechend steigt die Anzahl der Menschen, die in Pflegeheimen untergebracht werden. Die Betreuung kostet oftmals mehr als der Betroffene selbst aufbringen kann. Reicht das Geld nicht aus, übernimmt das Sozialamt die Differenz. Diese Kosten werden dann von den Angehörigen des Pflegebedürftigen zurückgefordert.

Wer muss Unterhalt zahlen?
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Verwandte in auf- und absteigender Linie gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Das heißt, leibliche Kinder, auch Adoptivkinder und nichteheliche Kinder, sind für ihre Eltern unterhaltspflichtig. Gegen Enkelkinder kann man die Unterhaltsansprüche der Großeltern aber nicht geltend machen, und auch Geschwister sind nicht füreinander unterhaltspflichtig.

Aktuelle Grundlagen des Elternunterhalts
Die Selbstbehaltssätze der unterhaltspflichtigen Kinder orientieren sich an den Leitlinien der Oberlandesgerichte. Der im Elternunterhalt seit dem 01.01.2013 geltende Selbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen beträgt 1.600,00 €. Der Selbstbehaltssatz für das mit dem unterhaltspflichtigen Kind zusammenlebende Schwiegerkind erhöht sich dadurch auf 1.280,00 €.

Mit dem Familienselbstbehalt wird zunächst einmal ein auskömmliches Familieneinkommen gesichert, und das unterhaltspflichtige Kind muss keine spürbaren oder dauerhaften Senkungen der Lebensverhältnisse hinnehmen.

Damit dieses Ziel erreicht wird, wird sowohl das Einkommen des Kindes als auch des Gatten um eine Vielzahl von möglichen Positionen bereinigt, und auch beim Vermögen wird geprüft, in welchem Umfang dieses tatsächlich für die Unterhaltsberechnung heranzuziehen ist.

Einkommen
Das erzielte Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes und seines Ehepartners wird um nachfolgende Positionen bereinigt:

  • Besuchskosten bei den pflegebedürftigen Eltern
  • Zins- und Tilgungsleistungen für vor Entstehen der Unterhaltsverpflichtung eingegangene Verbindlichkeiten, zum Beispiel Immobilienkredite, Pkw-Ratenkauf
  • Vorrangige Unterhaltsverpflichtungen, zum Beispiel unterhaltsberechtigte Kinder im Studium
  • Angemessene Altersvorsorgeaufwendungen
  • Krankheitsbedingte Mehrkosten
  • Wohnkosten, soweit diese 450,00 € für Alleinstehende bzw. 800,00 € für Ehegatten übersteigen
  • Rücklagenbildung, zum Beispiel Rücklagen für bestimmte notwendige Investitionen im eigenen Betrieb oder bezogen auf das selbstbewohnte Haus

Es kommen noch etliche sonstige Positionen in Betracht, diese sind einzelfallbezogen zu ermitteln. Hier liegt oft ein wesentlicher Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit, weshalb es ratsam ist, bereits im Rahmen der zu erteilenden Auskunft anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, damit von vornherein eine angemessene Bereinigung des Einkommens erfolgt, was sicherlich auch das Risiko absenkt, vom Sozialamt in einen Unterhaltsprozess gezogen zu werden.

Die Kunst der Elternunterhaltsberechnung besteht deshalb in der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von Kind und Schwiegerkind. Was dann folgt, ist, dass der Anwalt auf der Grundlage der jeweilig geltenden Leitlinien der Oberlandesgerichte die Berechnung für den Elternunterhalt vornehmen kann. Die Benutzung von Berechnungstabellen im Internet kann hier sicherlich hilfreich sein, ersetzt aber nicht die Prüfung durch einen Spezialisten. Im Elternunterhalt sind viele Besonderheiten zu beachten. Mit meiner langjährigen vertieften Tätigkeit gelingt es mir immer wieder, das Unterhaltsergebnis für das unterhaltspflichtige Kind zu verbessern. Ich verfüge im Elternunterhalt über umfangreiche Erfahrungen mit den Sozialämtern und auch der Gerichtsbarkeit im gesamten Bundesgebiet. Ich berate ausschließlich persönlich.

Soweit Sie der Auffassung sind, dass die ab dem 01.01.2013 geltenden Regelungen für Sie eine vorteilhafte Veränderung bringen könnten, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um die konkrete Ausgangslage prüfen zu lassen. Bei einer Einkommenssteigerung oder dem Wegfall bisher berücksichtigter Kreditbelastungen oder Unterhaltszahlungen könnte nämlich ansonsten die allzu voreilige Beantragung einer Unterhaltsherabsetzung beim Sozialamt zu einer großen Enttäuschung führen, weil die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit tatsächlich gestiegen ist. Soweit Sie sich mit einer Neuberechnung des Unterhaltes unmittelbar an das Sozialamt wenden, dieses jedoch eine höhere Unterhaltsforderung für Sie errechnet, muss darauf hingewiesen werden, dass ein erhöhter Unterhalt nie rückwirkend geltend gemacht werden kann.

Das Rückwirkungsverbot gilt aber auch für den Unterhaltspflichten, das bedeutet, er kann sich rückwirkend nicht auf gestiegene Selbstbehaltssätze berufen. Sind Sie bereits zur Unterhaltszahlung vor dem 01.01.2013 von einem Sozialamt herangezogen worden, so kann nur mit einer schriftlichen Anzeige eine neue Berechnungsgrundlage mit den aktuell geltenden Selbstbehalten berechnet werden.

Die Praxis zeigt, in den Fällen, in denen bereits Elternunterhalt gezahlt wird, besteht ein hohes Abänderungspotenzial. Hier ist eine anwaltliche Überprüfung immer erfolgreich. Ich kann das Abänderungspotenzial auf mindestens 90 % meiner Fälle einschätzen.

Ich berechne für die Prüfung der bei mir bereits geführten Verfahren und Beratungen auf die neue Rechtslage eine Pauschale von 150,00 € zzgl. Mehrwertsteuer, für Neuberatungen berechne ich eine Erstberatungsgebühr von 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer.
In den laufenden Verfahren werden ohnehin die aktuellen Berechnungsgrundlagen berücksichtigt.

Vermögen
Soweit aus dem Vermögen Vermögenserträge (z. B. Zinsen) erwirtschaftet werden, sind diese beim Einkommen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist dem unterhaltspflichtigen Kind und seinem Ehepartner ein angemessenes Vermögen zu belassen. Der Einsatz von Vermögen wird regional sehr unterschiedlich von den Gerichten bewertet. Hier ist es umso wichtiger, die Ermittlungsarbeit einem Spezialisten zu überlassen. Die Grundstrukturen zum unterhaltsrelevanten Vermögen kommen aus dem Sozialgesetzbuch XII. Meine Spezialkenntnisse als Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Sozialrecht sind bei der Bearbeitung solcher Fälle äußerst hilfreich.

Nach der Rechtsprechung soll folgendes Vermögen grundsätzlich außer Betracht bleiben:

  • Vermögen, das zu angemessenen Alterssicherung bestimmt ist
  • Das selbstbewohnte Hausgrundstück
  • Vermögen, das in naher Zukunft notwendig anfallende vorweggenommene Lebenshaltungskosten, zum Beispiel Instandhaltungskosten des Familienheims oder ausstehende
  • Anschaffung eines notwendigen Ersatzfahrzeuges dient
  • Vermögensbetrag, der nach dem konkreten Unterhaltsverhältnis als Rücklage für die Wechselfälle des Lebens als angemessen betrachtet wird
  • In der Regel Barvermögen in Höhe von 75.000,00 €

Aktuelle Urteile meiner Mandanten
Bundesgerichtshof, mündliche Verhandlung vom 15.01.2014 Az.: XII ZR 269/12

Der Bundesgerichtshof hat sich aktuell in dem von mir begleiteten Verfahren mit der Frage zu befassen, ob ein Sohn Heimkosten für den entfremdeten Vater zahlen muss.

http://www.nwz-online.de/organisation/sozialamt

1971 ließen sich die Eltern scheiden. Manchmal schickte der Vater Ansichtskarten aus dem Urlaub, den sich der Sohn und seine Mutter nie leisten konnten. Dies empfand der Sohn als blanken Hohn.

Die Mutter konnte die Raten für das Familienheim nicht mehr zahlen, das Haus ging später in die Zwangsversteigerung. Bald blieben auch die Ansichtskarten weg. Der Sohn machte Abitur. Als er dem Vater davon berichtete, reagierte dieser nur mit einem Achselzucken. Wenig später teilte er dem Vater mit, dass er sich verloben wolle. Der Vater sagte nur: „Du bist ja verrückt“. Die Verlobte des Sohnes und heutige Ehefrau lernte er nie kennen. Das war’s, weitere Kontakte gab es nicht.

1998 schrieb der Vater ein Testament. Der Sohn, so verfügte er darin, sollte nur den strengsten Pflichtteil erhalten.

In § 1611 BGB ist geregelt, dass der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltsanspruch verwirken kann, wenn er sich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat.

Aber was ist eine schwere Verfehlung? Schläge? Unzureichende Unterhaltszahlungen? Kontaktabbruch?

Das Amtsgericht Delmenhorst hat erstinstanzlich festgestellt, dass eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nicht vorläge. Daraufhin legte ich im Auftrag meines Mandanten Beschwerde beim Oberlandesgericht Oldenburg ein. Nach einer intensiven Befragung meines Mandanten kam das Oberlandesgericht zum dem Ergebnis, dass dem Vater eine schwere Verfehlung vorzuwerfen sei, weil er mit seinem jede Beziehung vermeidenden Verhalten seinen Sohn in einer nicht mehr zu akzeptierenden Weise nachhaltig belastet habe.

Das Oberlandesgericht ließ die Rechtsbeschwerde zu. Nunmehr befasst sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall. Die mündliche Verhandlung fand am 15.01.2014 statt, das Urteil wird am 12.02.2014 verkündet.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 21.02.2006 Az.: 12 UF 130/05

Die Stadt Oldenburg nahm meinen Mandanten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Auf die Berufung wurde das Urteil des Familiengerichts Oldenburg geändert und die Klage der Stadt Oldenburg zurückgewiesen. Dem Erfolg der Klage steht nach Auffassung des Oberlandesgerichts bereits entgegen, dass die Klägerin keinen Grund für einen Unterhaltsanspruch der Mutter des Klägers dargelegt hat. Hierfür genügt der Bezug von Sozialhilfe nicht, weil daraus allein der Grund der Bedürftigkeit nicht zu erkennen ist. Im Rahmen des Erwachsenenunterhalts gilt grundsätzlich das Prinzip wirtschaftlicher Eigenverantwortung. Dies beinhaltet die Verpflichtung, selbst für den Lebensunterhalt zu sorgen, wobei von einer jedenfalls bis zum Beginn des Rentenalters bestehenden Erwerbsverpflichtung auszugehen ist. Der Umfang dieser Erwerbsverpflichtung beurteilt sich nach einem ähnlichen Maßstab, wie er für die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern gilt. Sollte eine eigene Erwerbstätigkeit alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr in Betracht kommen, sind vorrangig Ansprüche auf Sozialleistungen, wie die Erwerbsunfähigkeitsrente oder Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit nach dem SGB XII, in Anspruch zu nehmen. Ein Unterhaltsanspruch kommt daher nur dann in Betracht, wenn aus keinem solcher vorrangig geltend zu machenden Ansprüche ein bedarfsdeckendes Einkommen erzielt werden kann.

 

Heimkosten


Ungedeckte Heimkosten – Wer zahlt zuerst?

Die Frage, wer bei ungeklärten Einkommens- und Vermögensverhältnissen zuerst die ungedeckten Heimkosten zu übernehmen hat, muss immer wieder durch die Sozialgerichte geklärt werden. Ein Schicksal, das jeden ereilen kann.

Nach einer schweren Erkrankung im Alter muss im Rahmen der Kurzzeitpflege festgestellt werden, dass eine häusliche Versorgung nicht mehr ausreicht. Was folgt, ist die stationäre Aufnahme in einem Alten-/Pflegeheim. Doch wer trägt die Heimkosten? Soweit noch Einkommen und Vermögen vorhanden ist, muss derjenige seine finanziellen Mittel auch einsetzen. Dies gilt bis zu einem Schonbetrag in Höhe von 2.600 €. Doch viele Betroffene verfügen nicht über ausreichende Mittel, so dass die Übernahme der Heimkosten beim Sozialamt beantragt werden muss.

Für den Betroffenen ist es hier schon wichtig, die Antragstellung zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorzunehmen, da das Sozialamt erst ab Antragstellung auch Leistungen gewähren muss. Das Bearbeiten des Antragsformulars und die Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen überfordert gelegentlich. Schon hier ist es angezeigt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Wird dann bekannt, dass Vermögen vorhanden ist, verweist das Sozialamt auf den Nachrang der Sozialhilfe. Doch gelegentlich sind die Sachverhalte schwieriger. Das Vermögen kann z. B. auch darin bestehen, dass Zahlungsansprüche gegenüber Dritten bestehen, Schenkungsrückforderungen zu klären sind, langfristig angelegte Vermögensanlagen nur unter Beachtung von Kündigungsgründen aufgelöst werden können oder mögliche Ansprüche auch aus einem zugesicherten Altenteil bestehen. Hier stellt sich die mit diesen Sachverhalten verbundene Frage, wer bis zur endgültigen Klärung der Sachverhalte bzw. bis zur endgültigen Verfügbarkeit dieser Geldansprüche die Heimkosten trägt.

Mit dieser Fragestellung hatten sich mehrfach die Gerichte zu beschäftigen. Dabei haben sich die Gerichte an den gesetzlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuches XII ausgerichtet. Einkommen und Vermögen ist nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich insoweit um ein bereites Mittel handelt. Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Oldenburg, Az. S 22 SO 121/12 ER, kann der Betroffene nur dann auf die Möglichkeit der Selbsthilfe verwiesen werden, wenn ihm bereite Mittel zur Verfügung stehen.

Muss noch in einem separaten Verfahren geklärt werden, ob Zahlungsansprüche, z. B. aus einem Grundstücksübertragungsvertrag, dem Betroffenen zustehen, handelt es sich insoweit zwar um einen möglichen Anspruch, der aber auf anderem Wege durchgesetzt werden muss und somit nicht als bereites Geldmittel schon vom Sozialamt herangezogen werden kann.

Das Sozialamt ist dann nach Auffassung des Sozialgerichts Oldenburg verpflichtet, zunächst die ungedeckte Heimkosten zu übernehmen, und zwar bis zur endgültigen Klärung der Einkommens- und Vermögenssituation.

Sowohl die Zusammenstellung der Antragsunterlagen als auch die darauffolgende Bearbeitung durch das Sozialamt muss in angemessener Zeit erfolgen. Der erste Monat im Pflegeheim ist schnell vergangen, es folgt die erste Rechnungslegung und im Anschluss die erste Mahnung.

Diese ohnehin bewegte Zeit für den Betroffenen und seine Angehörigen wird zusätzlich oft mit finanziellen Ängsten belastet. Hier gilt es, unter Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung, frühzeitig zu klären, dass das Sozialamt vorläufig zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist.

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