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Beitragsrecht

THEMEN – Beitragsrecht

Das Beitragsrecht beschäftigt sich im Wesentlichen mit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Hierbei sind Versicherungs- und Beitragspflichten sowohl im Inland als auch im Ausland:

Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 SGB IV
Mitarbeit in einer Gesellschaft
Selbständig oder abhängig beschäftigt?
Folgen einer falschen Rechtsformwahl („Scheinselbständigkeit“)
Der sozialversicherte Selbständige
Rentenversicherungspflicht von selbständig Tätigen
Künstlersozialversicherung
Beitragsrecht und Betriebsprüfung im Unternehmen
Stundung, Niederschlagung und Erlass
Die persönliche Haftung des Arbeitgebers für Beitragsrückstände

 

Neues Recht der Syndikusrechtsanwälte

A. Einleitung

Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Syndikusrechtsanwälte, welches am 01.01.2016 in Kraft getreten ist, können zukünftig Syndikusrechtsanwälte für ihre anwaltliche Tätigkeit in Unternehmen von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden (Bundestagsdrucksache 18/6915; Bundesgesetzblatt 2015 S. 25/17).

 

I. Ausschlussfrist 01.04.2016

Die Befreiungsvorschrift des § 6 SGB VI bleibt unverändert. Auch die Befreiung für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt ist nur auf Antrag möglich. Die Befreiung wirkt auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung zurück, wenn der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und zu diesem Zeitpunkt die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, wird diese Frist versäumt, wirkt die Befreiung ab Antragseingang.

Die Zulassung wirkt auf den Zeitpunkt des Antrags zurück, die Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung tritt zu diesem Zeitpunkt ein, die Befreiungsvorsaussetzungen liegen vor, sodass mit der Zulassung dann auch die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erreicht werden kann.

Mit einem zusätzlichen weiteren Antrag kann auch eine rückwirkende Befreiung erwirkt werden. Dabei bestand noch bis zum 01.04.2016 die Möglichkeit einer Antragstellung, das fehlerhaft gewordene Rentenversicherungsverhältnis mit der Deutschen Rentenversicherung rückabzuwickeln. Diese Übergangsregelung stellt eine Ausschlussfrist dar. Der notwendige Antrag war an keine Form gebunden. In vielen Einzelfällen konnte deshalb bis zum 01.04.2016 noch kurzfristig auch der zurückliegende Zeitraum für den Syndikusrechtsanwalt geklärt werden.

 

II. Besonderheiten des neuen Rechts für das Arbeitsverhältnis

1. Arbeitsverträge mit Syndikusrechtsanwälten

Arbeitgeber und Syndikus müssen sich zukünftig darüber verständigen, ob von beiden Beteiligten tatsächlich eine Beschäftigung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) gewollt ist. Auf Arbeitgeberseite wird die Entscheidung dazu in erster Linie davon abhängen, wie flexibel er seinen Syndikusanwalt künftig einsetzen will. Jedenfalls bei denjenigen Unternehmensjuristen, bei denen schon jetzt die künftige Übernahme von anwaltsfremden Aufgaben absehbar ist, wird eine Anpassung der Arbeitsverträge mit dem Ziel einer Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt wohl eher nicht in Betracht kommen. Eine Pflicht der Unternehmen, bei ihnen tätige Juristen als Rechtsanwalt (Syndikusanwalt) zu beschäftigen, besteht nicht. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Bestandsarbeitsvertrag, eine Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Syndikusrechsanwalt vorsieht.

Die bisherige Verständigung erstreckte sich dem Inhalt nach nicht auf das Tätigkeitsprofil, die Stellung und die Vertragskonditionen, die nunmehr in § 46 BRAO für den Syndikusrechtsanwalt vorgesehen sind. Deshalb bedarf es für eine Zulassung und ein Tätigwerden als Syndikus entweder des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages oder aber jedenfalls einer Vertragsergänzung. Hier wird im Einzelfall eine Abwägung vorzunehmen sein, die die Interessen sowohl des Arbeitgebers als auch des Syndikusrechtsanwaltes ausreichend berücksichtigen. Während der Syndikusrechtsanwalt die Vorteile der Mitgliedschaft im anwaltlichen Versorgungswerk mit seiner anwaltlichen Tätigkeit erwirkt, wird der Arbeitgeber demgegenüber genau prüfen wollen, inwieweit das Versetzungsrecht eingeschränkt ist.

 

2. Fachliche Unabhängigkeit

a) Vorgabe des § 46 Abs. 4 S. 2 BRAO

§ 46 Abs. 4 BRAO verlangt für die Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusanwalt) neben einer anwaltlichen Tätigkeit, der der Syndikus für seinen Arbeitgeber nachgehen muss, die vertragliche Gewährleistung seiner fachlichen Unabhängigkeit. Arbeitsverträge müssen deshalb künftig Regelungen enthalten, die diese beiden Voraussetzungen erfüllen.

Tipp: Die Rechsanwaltskammern halten hierfür arbeitsvertragliche Musterformulierungen zur Verfügung. Daran können sich Unternehmen und Syndikusrechtsanwälte bei der Vertragsgestaltung orientieren.

Solange der Arbeitsvertrag die fachliche Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts gewährleistet und erkennbar ist, dass er in seiner Position anwaltlich tätig ist, genügt das den gesetzlichen Anforderungen.

Diese Vorgabe ist in § 46 Abs. 4 S. 2 BRAO einfach formuliert, nämlich: „Der Syndikusrechtsanwalt übt seine Tätigkeit fachlich unabhängig aus“. Ergänzend kann noch vertraglich festgehalten werden: „Der Syndikusrechtsanwalt unterliegt keinen Weisungen, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage oder eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen oder Vorgaben zur fachlichen Bewertung von Rechtsfragen machen“.

b) Tätigkeitsbeschreibung

Für die Zulassung bei der Rechtsanwaltskammer benötigen Syndikusrechtsanwälte den Nachweis, dass sie anwaltlich tätig sind. Ein solcher Nachweis kann zunächst durch eine Einstellung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) erbracht werden. Der Jobtitel Syndikusrechtsanwalt ist aber kein Muss, es können auch unternehmenstypische Stellenbezeichnungen etwa Direktor der Abteilung XY verwendet werden. Entscheidend ist, dass die anwaltliche Prägung der Tätigkeit hinreichend belegt werden kann. Dies erfolgt durch eine Tätigkeitsbeschreibung, die dem Arbeitsvertrag als Anlage beigefügt und dessen Bestandteil ist.

Tipp: Es muss kein neuer Arbeitsvertrag vereinbart werden, vielmehr reicht eine Ergänzung oder ein Nachtrag aus. In den Fällen, in denen der ursprüngliche Arbeitsvertrag nicht mehr das aktuelle Tätigkeitsbild wiedergibt, sollte arbeitgeberseits allerdings die Neuformulierung eines Arbeitsvertrages geprüft werden, ist im Rahmen des Zulassungsverfahrens doch auch der Arbeitsvertrag mit entsprechendem Nachtrag bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorzulegen.

 

Nach § 46 Abs. 3 BRAO liegt eine anwaltliche Tätigkeit vor, wenn sie fachlich und unabhängig und eigenverantwortlich und von Rechtsberatung, Rechtsvermittlung, Rechtsgestaltung und Rechtsentscheidung geprägt ist.

Die Prägung der Tätigkeit durch diese Merkmale ist inhaltlich an die Anforderungen der sogenannten vier Kriterientheorie angelehnt. Die anwaltliche Tätigkeit muss daher im Rahmen des Anstellungsverhältnisses die qualitativ und quantitativ dominierende Leistung sein. Bei ursprünglich im Referentenentwurf noch insoweit eine 50 Prozentklausel enthalten, ist diese im Gesetzgebungsverfahren dann letztendlich entfallen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ein geringwertiges Unterschreiten zur 50 Prozentklausel grundsätzlich unschädlich ist.

 

3. Vertretungsbefugnis

Ein maßgebliches Merkmal der vier Kriterien ist die Befugnis, den Arbeitsgeber nach außen zu vertreten. Der Wortlaut des § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO liegt fest, dass es einer Befugnis bedarf, nach außen verantwortlich aufzutreten. Damit hat der Gesetzgeber als Ergebnis aus dem Gesetzgebungsverfahren auch klargestellt, dass keine formalisierte Vertretungsmacht in Form einer Prokura oder einer Handlungsvollmacht notwendig ist. Dabei ist es auch ausreichend, wenn der Syndikusanwalt für das Unternehmen nach außen auftreten kann, beispielsweise in Vertragsverhandlungen. Eine Befugnis, den sodann ausgehandelten Vertrag auch eigenverantwortlich abschließen zu dürfen, muss nicht hinzutreten. Ebenso wie sich ein niedergelassener Rechtsanwalt der Mandant die Entscheidung vorbehalten kann, ob er den von seinem Rechtsanwalt ausgehandelten Vertrag abschließt oder nicht, verhält es sich im Verhältnis zwischen Syndikus und Rechtsanwalt und Unternehmen. Es bleibt dem Arbeitsgeber vorbehalten, zu entscheiden, ob er ein vom Syndikusrechtsanwalt erzieltes Ergebnis umsetzen will oder nicht. Eine vertragliche Gewährleistung der Befugnis, nach außen aufzutreten, verlangt das Gesetz indes nicht.

 

4. Versetzungsklauseln

Unklar ist bisher noch, ob die arbeitsvertragliche Beschäftigung eines Mitarbeiters als Syndikusrechtsanwalt das Versetzungsrecht des Arbeitgebers der Gestalt einschränkt, dass dieser dem Syndikusrechtsanwalt nur noch gleichwertige andere anwaltliche Aufgaben zuweisen darf. Das würde anderenfalls aber bedeuten, dass der Arbeitgeber ohne Zutun des Syndikusanwalts den Verlust der Zulassung des Syndikusanwalts herbeiführen kann, vergleiche insoweit § 46 b Abs. 2 S. 2 BRAO, indem er ihm eine Tätigkeit zuweist, die nicht die fachlichen Anforderungen an einer anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2, 3 BRAO erfüllen. Im Ergebnis wird man eine solche Einschränkung des Versetzungsrechts allein aufgrund einer arbeitsvertraglichen Beschäftigung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) wohl verneinen müssen. Hier bleibt auch ein Stück weit die Entwicklung der Rechtsprechung zu dieser Problematik abzuwarten.

 

5. Haftung

Dadurch, dass der Syndikusrechtsanwalt nach dem neu geregelten Berufsbild sowohl nach innen als auch nach außen als Rechtsanwalt auftritt, haftet er bei beruflichen Fehler sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis wie ein Rechtsanwalt. Die Fälle einer Haftung nach außen Dritten gegenüber werden eher die Ausnahme sein. Denkbar wäre eine solche Haftung beispielsweise wegen der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach § 311 Abs. 3 BGB oder aber beim Abschluss eines konkludenten Auskunftsvertrages. Weitaus realistisch ist aber die Haftung im Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitsgeber aus §§ 611, 280 BGB. Hier gilt es § 46 b Abs. 3 Nr. 1 BRAO zu berücksichtigen. Danach bedarf die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt keine Berufshaftpflichtversicherung. Im Verhältnis zwischen Unternehmen und Syndikusrechtsanwalt sollen für etwaige Pflichtverletzungen und fehlerhafte Beratung und Vertretung die Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung gelten. Konsequenterweise spricht das Gesetz jetzt auch durchgängig vom Arbeitsverhältnis und nicht mehr von einem Anstellungsverhältnis.

 

6. Kanzleipflicht

§ 27 BRAO, der über die Neuregelung des § 46 c Abs. 4 S. 1 BRAO Anwendung findet, verpflichtet den Syndikusrechtsanwalt zur Einrichtung und Unterhaltung einer Kanzlei. Nach dieser Vorschrift gilt die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei. Regelungen zur Ausstattung der Kanzlei gibt es nicht. Auch die Frage, ob eine telefonische und postalische Erreichbarkeit am Arbeitsplatz erforderlich ist, ist bisher nicht den Regelungen zu entnehmen, dies gilt auch für etwaige technische Ausstattungen.

Tipp: Der Syndikusrechtsanwalt wird ein Interesse daran haben, einen Mindeststandart für seinen Arbeitsplatz (Syndikusrechtsanwaltskanzlei) auch unter berufsrechtlichen Aspekten vertraglich zu fixieren. Die Aufnahme einer Klausel, wonach der Syndikusrechtsanwalt bei der Ausübung seiner Tätigkeit im anwaltlichen Berufsrecht unterworfen ist, dürfte dabei aber genügen.

 

7. Vorlagepflicht bei den Anwaltskammern

Die Rechtsanwaltskammern prüfen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Dabei werden sich die Rechtsanwaltskammern in ihrer Zulassungsentscheidung unter anderem auch auf den Inhalt des Arbeitsvertrages stützen. Gemäß § 46 a Abs. 3 BRAO ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrages vorzulegen. Dabei ist der vollständige Arbeitsvertrag vorzulegen. Das Überlassen von bloßen Vertragsauszügen reicht nicht aus. Die Rechtsanwaltskammer muss in die Lage versetzt sein, die Vorgaben des § 46 Abs. 2 ff. BRAO prüfen zu können.

Dem steht auch nicht der Datenschutz entgegen. Sowohl der Datenschutz als auch das Interesse der Arbeitsvertragsparteien, den Inhalt und die Konditionen des Anstellungsvertrages nicht Dritten gegenüber offen zu legen, wird dadurch genüge getan, dass die Vorlage einer mit geschwärzten Passagen versehenen Vertragsausfertigung genügt. Dies ergibt sich jedenfalls aus der Gesetzesbegründung.

 

8. Fristen

Die Änderung im SGB VI sehen im Übergangsrecht und der rückwirkenden Befreiung wichtige Ausschlussfristen vor. Eine Ausschlussfrist ist der 01.04.2016. Der 01.04.2016 wird auch die Frist für Syndikusrechtsanwälte sein, die infolge der BSG-Urteile vom April 2014 ihre Zulassung zurückgegeben haben und nun wegen der Altersgrenze von 45 Jahren keine Pflichtmitgliedschaft mehr in einem Versorgungswerk erlangen können. Die Fiktion einer Pflichtmitgliedschaft kann nur erreicht werden, wenn die Rechtsanwälte (Syndikusrechtsanwälte) binnen der Rückwirkungsantragsfrist bis zum 01.04.2016 ihre Zulassung beantragt haben. Dies folgt aus § 231 Abs. 4 c S. 1 Nr. 2 SGB VI.

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